Impressum & AGB

Harald Schlösser

Verantwortlicher

  • E-Mail: filmschloesser@gmx.ch
  • Adresse: Eselstockweg 5
  • CH - 8610 Uster
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen der Film Schlösser Produktionen

    1 Geltungsbereich

    1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz „AGB“) gelten für alle Vertragsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber und der Film Schlösser.

    Vertragsabschluss

    Der Vertragsabschluss kommt zustande, sobald der Kunde die angebotenen Dienstleistungen von der Film Schlösser Produktionen betriebenen Webseite in Anspruch nimmt.

    2 Vertragsabschluss

    2.1 Akzeptiert der Kunde die Offerte von Film Schlösser, oder nimmt er die in der Offerte angebotenen Dienstleistungen in Anspruch, kommt es zum Vertragsabschluss.

    3 Bezahlung

    3.1 50% der Gesamtkosten sind vor Drehbeginn zu bezahlen, die restlichen 50% bei der Abnahme. Die Zustellung des Endproduktes erfolgt erst nach der vollständigen Zahlung der Gesamtkosten. 3.2 Kommt es zum Zahlungsverzug, steht Film Schlösser das Recht zu, die Dienstleistung zu verweigern.

    4 Lieferfrist

    4.1 Der Abgabetermin der Musterkopie wird zwischen den beiden Vertragsparteien vor Beginn der Videoproduktion festgelegt. 4.2 Kann Film Schlösser den Abgabetermin nicht einhalten, muss der Auftraggeber unmittelbar über den Grund und die Dauer der Verzögerung informiert werden. 4.3 Kommt es zu Verzögerungen durch Verschulden des Auftraggebers oder höherer Gewalt, wird der Abgabetermin um die Dauer der Verzögerung aufgeschoben.

    5 Filmproduktion

    5.1 Die Filmproduktion erfolgt auf der Grundlage des mit dem Kunden abgesprochenen Konzepts, und dem in der Offerte abgesprochenen Leistungsumfang. 5.2 Qualität und Stil der Videoproduktion entsprechen dem Portfolio, welches Film Schlösser auf der Webseite vorweist. 5.3 Film Schlösser trägt die Verantwortung für die technische Umsetzung und Gestaltung der Videoproduktion. Das der Inhalt sachlich korrekt und rechtlich zulässig ist, liegt in der Verantwortung des Auftraggebers. 5.4 Kommt es am Drehtag zu Verzögerungen oder Komplikationen durch Verschulden des Auftraggebers, wird ihm der Mehraufwand in Rechnung gestellt. 5.5 Bei Änderungswünschen vom Auftraggeber, welche nicht dem festgelegten Leistungsumfang in der Offerte oder dem Konzept entsprechen, werden allfällige Zusatzkosten dem Auftraggeber nach Absprache in Rechnung gestellt. Sollten die Änderungswünsche zu fest vom ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang abweichen, behält sich Film Schlösser das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber muss für sämtliche Kosten bis zum Zeitpunkt des Rücktritts aufkommen. 5.6 Wird für das Video Produktionsmaterial (z.B. Bilder, Texte, Logos, Videoaufnahmen etc.) vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt, ist dieser verantwortlich für eine termingerechte Zustellung des Materials in einem verwertbaren Format. Sowohl für die inhaltliche Richtigkeit als auch die Qualität der überlassenen Materialien ist der Auftraggeber selber verantwortlich. Der Auftraggeber muss ausserdem über die erforderlichen Rechte für das zur Verfügung gestellte Material verfügen und diese zur Weiterverarbeitung an Film Schlösser abtreten. Falls das überlassene Material nur durch erheblichen Mehraufwand von Film Schlösser verwertbar gemacht werden kann, gehen die zusätzlichen Kosten zu Lasten des Auftraggebers. 5.7 Musik und Toneffekte sind wichtige Stilelemente in der Videoproduktion und werden falls nicht anders vereinbart, im Rahmen des gestalterischen Freiraums von Film Schlösser selber gewählt. Spezifische Musikvorstellungen des Auftraggebers müssen vor Beginn der Dreharbeiten kommuniziert werden und können zu Mehrkosten führen. Sobald die Nachbearbeitung der Aufnahmen begonnen hat, können keine Änderungswünsche an der Musik angebracht werden

    6 Abnahme

    6.1 Nach Fertigstellung der Videoproduktion übergibt Film Schlösser dem Auftraggeber eine Musterkopie. Beanstandungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach der Lieferung der Musterkopie erfolgen. Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt, die hergestellte Fassung gilt als abgenommen. 6.2 Mängel, welche durch Verschulden des Auftraggebers zustande kommen, können nicht berücksichtigt werden. Künstlerische Differenzen innerhalb der vereinbarten Konzeption stellen keinen Mangel dar. Film Schlösser ist nicht verpflichtet, rein künstlerische Änderungen vorzunehmen. 6.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Abnahme, sofern die Videoproduktion dem abgesprochenen Konzept/Drehbuch und Leistungsumfang der Offerte entspricht. „Geschmacksretouren“ sind ausgeschlossen.

    7 Immaterialgüterrecht

    7.1 Das Eigentum an allen während der Filmproduktion entstandenen Rohmaterialien und daraus resultierenden Zwischenprodukten sowie schriftlich festgelegten Absprachen/Konzepten/ Drehbüchern verbleibt bei Film Schlösser. 7.2 Alle entstandenen Bild- und Tonaufnahmen von Film Schlösser, können räumlich und inhaltlich zum Zweck der Aussendarstellung sowie im Internet unbegrenzt genutzt werden, ausser es ist vertraglich geregelt.

    8 Gewährleistung

    8.1 Film Schlösser arbeitet treuepflichtig, effizient und es wird immer versucht, das beste Ergebnis zu erzielen.

    9 Haftung

    9.1 Die Haftung für jegliche indirekten Schäden und Mangel Folgeschäden wird vollumfänglich ausgeschlossen. Die Haftung für direkte Schäden wird auf die Summe der vom Kunden erworbenen Dienstleistung des Produkts beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für direkte Schäden verursacht durch Grobfahrlässigkeit oder Absicht. 9.2 Der Kunde ist verpflichtet, allfällige Schäden der Firma umgehend zu melden. 9.3 Jegliche Haftung für Hilfspersonen wird vollumfänglich ausgeschlossen.

    10 Höhere Gewalt

    10.1 Sollten Termine durch Film Schlösser infolge Krankheit/Unfall oder höherer Gewalt wie beispielsweise Naturkatastrophen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Lawinen, Unwetter, Gewitter, Stürme, Kriege, Unruhen, Bürgerkriege, Revolutionen und Aufstände, Terrorismus, Sabotage, Streiks, Atomunfälle resp. Reaktorschäden nicht einhaltbar sein, so ist Film Schlösser während der Dauer der höheren Gewalt sowie einer angemessenen Anlaufzeit nach deren Ende von der Erfüllung der betroffenen Pflichten befreit. Es wird nach einer einvernehmlichen Lösung gesucht.

    11 Salvatorische Klausel

    11.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit verlieren, wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. In diesem Fall tritt an Stelle der unwirksamen Regelung eine wirksame Regelung, die den mit der unwirksamen Regelung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Dasselbe gilt auch für allfällige Vertragslücken.

    12 Anwendbares Recht / Gerichtsstand

    12.1 Diese AGB unterstehen schweizerischem Recht. Soweit keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen vorhergehen ist das Gericht am Sitz der Firma zuständig.